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Geschäftsbedingungen ibm.com

Bitte beachten Sie, dass der ibm.com Shop nur für Geschäftskunden gedacht ist. Wenn Sie Produkte oder sonstige Leistungen für private Zwecke erwerben möchten, setzen Sie sich bitte mit 0180 5 426452** in Verbindung. Wir bitten um Ihr Verständnis.


Bitte lesen Sie die folgenden Geschäftsbedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Wir führen Ihre Bestellung zu den jeweils gültigen, nachfolgend aufgeführten Geschäftsbedingungen der IBM Deutschland GmbH, 70548 Stuttgart (im Folgenden nur „IBM“) aus. Wir gehen davon aus, dass Ihnen diese Bedingungen zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung bereits vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie die nachfolgend aufgeführten AGB einsehen, ausdrucken und speichern.

Für die jeweiligen Produkte gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Ergänzende Bedingungen von IBM für ibm.com.
Letztere gelten bei Widersprüchen vorrangig vor ersteren:




Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzende Bedinungen von IBM für ibm.com
Neumaschinen: AGB Kauf
Gebrauchtmaschinen: AGB Kauf und die Ergänzenden Bedingungen Gebrauchtmaschinen
Wartungskomponenten: AGB Kauf Wartungskomponenten
Nutzung von Programmpaketen: AGB Programmpakete
Lizenzprogramme: AGB Lizenz

Auftragsdatenverarbeitung: Ergänzende Bedingungen für Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß § 11 BDSG wie obige AGB


 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen des Vertrages über ibm.com
Der Kunde bestätigt mit dem Anklicken des Buttons, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ibm.com akzeptiert und bestellt über das elektronische Formular oder per Telefon. IBM informiert den Kunden über den Eingang seiner Bestellung und bittet um Prüfung der Bestelldaten und eventuell erforderlicher Änderungen. Nach Prüfung der Bestellung durch IBM erhält der Kunde per E-Mail, Fax oder Brief eine Auftragsbestätigung. Mit Absendung der Auftragsbestätigung (bei Brief mit Zugang), kommt der Vertrag zustande.

2. Zahlung und Lieferung
Mit der Auftragsbestätigung wird dem Kunden der Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer mitgeteilt, der ab diesem Zeitpunkt ohne Abzug zahlbar ist. Die Zahlung des Kunden kann ausschließlich per Überweisung auf das genannte Konto von IBM oder per Kreditkarte erfolgen. Wir liefern – vorbehaltlich Verfügbarkeit –frei Anlieferungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei PC Produkten erfolgt die Lieferung unfrei; zu dem genannten Kaufpreis werden Versandkosten in Rechnung gestellt.

3. Aufstellung
Grundsätzlich übernimmt der Kunde die Aufstellung der Maschinen bzw. Installation der Produkte. Falls der Kunde es wünscht, kann er IBM mit der Aufstellung bzw. Installation als Service gesondert beauftragen.

4. Zusatzeinrichtungen für Hardware
Bei Bestellungen von Zusatzeinrichtungen zu Maschinen muss immer die Seriennummer der installierten Maschine angegeben werden.

5. Vertrauliche Informationen, Datenschutz
IBM wird wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des Kunden mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. IBM ist jedoch frei, Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken beliebig zu verwenden, soweit sie sich auf die Informationsverarbeitung beziehen und der Nutzung keine Schutzrechte entgegenstehen.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass IBM, IBM Business Machines Corporation und deren jeweilige verbundene Unternehmen (im Folgenden in diesem Absatz zusammen „IBM Unternehmen“ genannt) seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen IBM Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, IBM Business Partner und Bevollmächtigte der IBM Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen und Erstellung von Rechnungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).

Der Kunde bestätigt, dass er von Personen, deren Daten er verarbeitet bzw. nutzt und an IBM übermittelt, das Einverständnis gemäß BDSG eingeholt hat, diese Daten im Rahmen der Zweckbestimmung eines mit IBM bestehenden Vertrags im In- und Ausland zur Verarbeitung und Nutzung zu übermitteln.


oben  

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBM für den Kauf von Maschinen (AGB Kauf)

Stand: Juli 2006

1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM Deutschland GmbH (nachfolgend "IBM" genannt) regeln den Kauf von Maschinen der Informationstechnologie. Der Begriff "Maschine" umfasst neben Maschinen der Informationstechnologie auch deren Zusatzeinrichtungen, Typen- oder Modelländerungen, Modellerweiterungen, Maschinenelemente, Installationszubehör oder Kombinationen von diesen. Die Bezeichnung Maschine schließt sowohl IBM Maschinen und Nicht-IBM Maschinen (einschließlich sonstiger Geräte), die von IBM geliefert werden, ein.
  2. Weitere Bedingungen für Maschinen können sich aus Dokumenten ergeben, die von IBM bereitgestellt und als Anlagen und Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrags werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.
  3. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen von Anlagen Vorrang vor den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen eines Auftragsdokuments haben Vorrang vor den Bestimmungen von Anlagen sowie den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
2. Liefertermine
  • IBM wird sich bemühen, die vom Kunden gewünschten Termine für Lieferungen und Leistungen zu erfüllen und wird den Kunden über den Lieferstatus informieren.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Neben dem für eine Maschine zu bezahlenden Preis können zusätzliche Gebühren berechnet werden (z.B. Expresszuschlag). IBM wird den Kunden im Einzelfall über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren. Transportkosten werden, falls sie nicht bereits im Preis enthalten sind, im Bestellschein oder in einer Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt.
  2. Eine Senkung von allgemein gültigen Preisen/Gebühren wird IBM an den Kunden weitergeben. Die Preis- bzw. Gebührensenkung wird für Beträge wirksam, die bei oder nach deren Inkrafttreten fällig werden.
    Preise können ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Eine solche Kaufpreiserhöhung hat jedoch keine Auswirkungen auf bestehende Verträge, soweit die Bestellung des Kunden vor Ankündigung der Preiserhöhung bei IBM eingegangen ist und IBM die Maschine innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bestellung an den Kunden ausliefert.
  3. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 30 Tage bzw. bei vierteljährlicher Berechnung 60 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann IBM Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
    Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
    Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. IBM Business Partner
  • IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner") Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter Produkte und Services geschlossen. Soweit ein IBM Business Partner Produkte und Services von IBM vermittelt, gelten im Verhältnis zwischen Kunde und IBM ausschließlich die Bedingungen dieser Vereinbarung. IBM ist weder für die Geschäftstätigkeit des IBM Business Partners noch für irgendwelche Zusagen verantwortlich, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen, die der IBM Business Partner unter eigenen Verträgen anbietet.
5. Produktionsstatus
  • IBM Maschinen können neben neuen auch wiederverwendete Teile enthalten. In Einzelfällen kann eine Maschine auch nicht mehr fabrikneu und bereits installiert gewesen sein. Die Gewährleistung des Kunden bleibt unberührt.
6. Eigentumsübergang und Gefahrtragung
  1. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises für eine Maschine bleibt diese Eigentum von IBM. Soweit Zusatzeinrichtungen, Modellumwandlungen oder Modellerweiterungen den Austausch von Teilen erfordern, die in das Eigentum von IBM übergehen, bleibt die jeweilige Lieferung im Eigentum von IBM bis sämtliche fälligen Beträge bezahlt und die ausgetauschten Teile in das Eigentum von IBM übergegangen sind.
    Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann IBM, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, die Maschinen nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn IBM dies dem Kunden zuvor angekündigt hat.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, im Eigentum von IBM befindliche Maschinen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
  2. IBM trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für jede Maschine bis zur Übergabe der Maschine an den von IBM bestimmten Frachtführer zur Auslieferung an den Kunden oder den vom Kunden bestimmten Ort. Danach geht die Gefahr auf den Kunden über.
    Für die auf den Kunden übergegangene Gefahr wird von IBM fürjede Maschine eine Versicherung zu Gunsten des Kunden abgeschlossen und bezahlt. Diese Versicherung deckt den Zeitraum bis zur Anlieferung der Maschine beim Kunden oder dem vom Kunden bestimmten Ort ab.
    Im Falle des zufälligenUntergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Maschine hat der Kunde (1) IBM innerhalb von 10 Geschäftstagen ab Lieferung schriftlich über den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterungzu informieren und (2) die entsprechenden Vorschriften und Verfahren zur Schadensmeldung und -regulierung zu befolgen. Darüber hinausgehende Obliegenheiten oder gesetzliche Verpflichtungen (z.B. gegenüber Frachtführern) bleiben hiervon unberührt.
7. Installation, Zusatzeinrichtungen, Modellumwandlungen und
    Modellerweiterungen
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Maschine spezifizierten Installations- und Umgebungsbedingungen zu schaffen.
    Soweit eine Maschine durch IBM zu installieren ist, gilt eine Maschine als installiert, wenn sämtliche in der Installationsanweisung beschriebenen Installationsschritte erfolgreich abgeschlossen sind und die Betriebsbereitschaft hergestellt ist. Mit "Installation durch den Kunden" gekennzeichnete Maschinen und - soweit vertraglich nicht anders festgelegt - Nicht-IBM Maschinen sind vom Kunden gemäß mitgelieferter Anleitung auszupacken, in Betrieb zu setzen und zu testen.
  2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, wenn beim Kauf von Zusatzeinrichtungen/Modellumwandlungen/Modellerweiterungen diese nur im Austausch gegen bestimmte Teile und/oder für den Einbau in eine vorgesehene Maschine geliefert werden. Erfolgt keine Rückgabe der ausgebauten Teile, ist IBM berechtigt, dem Kunden den Zeitwert der nicht zurückgegebenen Teile in Rechnung zu stellen oder den in der Auftragsbestätigung genannten Kaufpreis neu zu berechnen.
    Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Zusatzeinrichtungen/Modellumwandlungen/Modellerweiterungen in dafür vorgesehene Maschinen einbauen zu lassen, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist. Ist der Kunde nicht Eigentümer der ausgebauten Teile, bestätigt er, dass er den Besitz und das Eigentum mit Zustimmung des Eigentümers überträgt.
    Der Kunde versichert ferner, dass die ausgebauten Teile original, unverändert und in funktionsfähigem Zustand sind. Soweit ein Teil ein ausgebautes Teil ersetzt, erhält es mindestens den gleichen Gewährleistungs- oder Wartungsstatus wie das ausgebaute Teil. Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde einwilligt, sie innerhalb von 30 Tagen nach Anlieferung durch IBM einbauen zu lassen. Andernfalls kann IBM vom Vertrag zurücktreten und der Kunde muss die Zusatzeinrichtung, Modellumwandlung oder Modellerweiterung auf seine Kosten an IBM zurückliefern.
8. Maschinencode und LIC
  1. Maschinencode kann aus Microcode, Basic Input/Output System Code (“BIOS”), Hilfsprogrammen, Einheitentreibern und Diagnoseprogrammen bestehen. Maschinencode wird mit der Maschine geliefert und zu den beigefügten Bedingungen für die funktionsgerechte Nutzung der Maschine entsprechend deren Spezifikationen lizenziert. Er wird nur in dem Umfang lizenziert, für welchen der Kunde von IBM schriftlich autorisiert wurde und bezahlt hat.
  2. 2. Von IBM spezifizierte Maschinen (LIC-Maschinen) benutzen einen Lizenzierten Internen Code (“LIC”). LIC-Maschinen werden im Auftragsdokument als solche gekennzeichnet. Die International Business Machines Corporation oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen bzw. ein Dritter sind Eigentümer des LIC und Inhaber aller Rechte daran, sowie sämtlicher Kopien hiervon. Der LIC wird lizenziert, nicht verkauft. Er wird mit der Maschine geliefert und zu den der Maschine beigefügten LIC-Bedingungen lizensiert. LIC wird nur für die funktionsgerechte Nutzung der LIC-Maschine entsprechend den Spezifikationen und nur in dem Umfang lizenziert, für welchen der Kunde von IBM schriftlich autorisiert wurde und bezahlt hat.
  3. 3. In Fällen, in denen die Lieferung von Zusätzen oder Erweiterungen ausschließlich aus Maschinencode oder LIC besteht, erfolgt kein Eigentumsübergang.
  4. 4. Die Zustimmung des Kunden zu den vorliegenden Bedingungen schließt die Zustimmung zu den Bedingungen der „Lizenzvereinbarung für Maschinencode“ und zu den Bedingungen der "Vereinbarung für Lizenzierten Internen Code", die der jeweiligen Maschine beigelegt sind, ein.

    Die aktuelle Version der „Lizenzvereinbarung für Maschinencode“ und der "Vereinbarung für Lizenzierten Internen Code" ist im Internet unter www-1.ibm.com/servers/support/machine_warranties/ verfügbar. Die „Lizenzvereinbarung für Maschinencode“ sowie die "Vereinbarung für Lizenzierten Internen Code" können bei Bedarf von IBM geändert werden. Solche Änderungen gelten für Maschinencode und Lizenzierten Internen Code, der nach Inkraftsetzung der jeweiligen Änderung geliefert wird.
9. Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsfrist für Maschinen beträgt zwölf Monate.Für eine Sache, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  2. Die Gewährleistung beginnt am Installationsdatum, frühestens jedoch mit Ablieferung der Maschine und umfasst deren Funktionsfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch und entsprechend deren Spezifikationen, d.h. den von IBM für die jeweilige Maschine herausgegebenen Produktbeschreibungen. Soweit IBM Maschinen durch IBM zu installieren sind, ist das Installationsdatum der Geschäftstag nach Installation der Maschine, bei Verzögerung der Installation seitens des Kunden der Tag der Anlieferung der Maschine zur späteren Installation durch IBM. Soweit IBM Maschinen durch den Kunden zu installieren sind sowie bei Nicht-IBM Maschinen ist das Installationsdatum der zweite Geschäftstag nach Ablauf der üblichen Versandzeit.
    IBM erhält die Betriebsbereitschaft der Maschinen während der Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufrecht: IBM wird nach ihrer Wahl Fehler durch Nachbesserung oder Nachlieferung beseitigen. IBM behält sich – soweit für die jeweilige Maschine vorgesehen – vor, Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
  3. Gelingt es IBM auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler zu beseitigen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Maschine erheblich eingeschränkt ist – Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei unerheblichen Fehlern ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen findet Ziffer 12 (Haftung) Anwendung. Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  4. Vor einer Fehlerbeseitigung wird der Kunde Programme, Daten und Zahlungsmittel sichern bzw. vor einem Maschinenaustausch entfernen. Bei Zusatzeinrichtungen, Modellumwandlungen oder Modellerweiterungen wird vorausgesetzt, dass sie in der dafür bestimmten Maschine (Seriennummer) eingebaut sind, und diese den erforderlichen technischen Änderungsstand (engineering-change level) aufweist.
    Bevor der Kunde die Fehlerbeseitigung einer Maschine veranlasst, führt er eine Problemanalyse und Fehlereingrenzung nach dem Bedienerhandbuch durch.
  5. Wenn Gewährleistungsarbeiten nicht am Aufstellungsort der Maschine erbracht werden, wird im Auftragsdokument besonders darauf hingewiesen. Der Kunde liefert solche Maschinen im Original-Versandbehälter oder in einer gleichwertigen Verpackung bei IBM an.
  6. Die Gewährleistung für eine in Westeuropa erworbene IBM Maschine kann der Kunde auch in anderen Ländern Westeuropas beanspruchen, sofern die Maschinen im jeweiligen Land zum Vertrieb freigegeben und verfügbar sind.
    Der Begriff „Westeuropa“ schließt folgende Länder ein: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, Zypern sowie jedes Land, das zukünftig der Europäischen Union beitritt, ab dem Datum des Beitritts.
  7. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich der Nutzung von Maschinenkapazität, deren Nutzung mit IBM nicht vereinbart wurde), Bedienungsfehler, Unfall, nicht von IBM zugelassene bzw. nicht sachgerecht durchgeführte Änderungen und Anbauten, unzulängliche Umgebungsbedingungen , Verwendung in anderer als den Spezifizierten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden, Produkte Dritter, welche nicht von IBM geliefert wurden oder sonstige äußere Einflüsse entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Zubehör (z.B. Schreib- und Druckelemente, Farbträger usw.) ist nicht Bestandteil der Gewährleistung. Bei Maschinen entfällt die Gewährleistung im Falle einer Änderung oder Entfernung der Maschinen- oder Teilekennzeichnung (z.B. Typenschilder).
  8. Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Kunden wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Produkten der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. IBM garantiert daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Produkts.
    Soweit bestimmte Produkte mit dem Hinweis "not warranted" versehen sind, bedeutet dies, dass IBM keine eigene Herstellergarantie für das jeweilige Produkt zur Verfügung stellt oder die Gewährleistungsverpflichtungen von IBM durch Dritte, einschließlich dem Hersteller des Produkts, erfüllt werden können.
  9. Garantien der Hersteller oder Lieferanten eines Produkts werden ohne eigene Verpflichtung von IBM an den Kunden weitergegeben.
  10. 10. Austausch von Maschinen oder Maschinenteilen
    Soweit im Rahmen der Gewährleistung der Austausch einer Maschine oder eines Maschinenteils erforderlich ist, geht das Eigentum an der ausgetauschten Maschine oder dem ausgetauschten Teil (nachfolgend "das Ausgetauschte" genannt) auf IBM und das Eigentum am Ersatz auf den Kunden über. Der Kunde bestätigt, dass sich alles Ausgetauschte im ursprünglichen und unveränderten Zustand befindet. Der von IBM zur Verfügung gestellte Ersatz kann auch gebraucht, in jedem Fall aber voll funktionsfähig sein und wird mindestens die gleiche Funktionalität aufweisen wie das Ausgetauschte. Der von IBM zur Verfügung gestellte Ersatz erhält den gleichen Gewährleistungsstatus wie das Ausgetauschte. Vor einem Austausch einer Maschine oder eines Maschinenteils wird der Kunde sämtliche Zusatzeinrichtungen, Teile, Optionen, Änderungen und Anbauten, die nicht von IBM geliefert wurden, entfernen. Der Kunde bestätigt ferner, dass ausgetauschte Maschinen und Teile nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die deren Austausch entgegenstehen könnten.
    Einige Teile der IBM Maschinen sind durch den Kunden austauschbare Funktionseinheiten (so genannte "CRUs"), z.B. Tastaturen, Speicher oder Festplattenlaufwerke. IBM liefert dem Kunden CRUs, der den Austausch selbst vorzunehmen hat. Der Kunde ist verpflichtet, fehlerhafte CRUs innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der von IBM zur Verfügung gestellten Ersatz-CRUs, an IBM zurückzugeben. Ferner ist der Kunde selbst für das Herunterladen von Updates für den Maschinencode und den Lizenzierten Internen Code von einer IBM Internet-Website oder von anderen elektronischen Medien verantwortlich. Dabei sind die Anweisungen von IBM zu beachten.
10. Datenverarbeitung für fremde Zwecke (im Auftrag des Kunden)
  • Soweit IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter vorübergehend (z. B bei der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.
    Soweit ein solcher Zugriff nicht verhindert werden kann sowie in allen sonstigen Fällen, in denen IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet (z. B. bei Entsorgung der Speichermedien) finden die „Ergänzenden Bedingungen IBM Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß § 11 BDSG“ Anwendung – .
11. Schutzrechte Dritter
  1. Für den Geltungsbereich dieser Ziffer (Rechte Dritter) umfasst der Begriff Maschine auch Maschinencode und LIC. IBM wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Maschinen hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von IBM gebilligt wurde, sofern der Kunde (1) IBM von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und (2) IBM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsver- handlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde wird IBM hierbei unterstützen.
  2. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann IBM auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Maschine ändern oder gegen eine gleichwertige Maschine austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch IBM die Maschine an diese zu retournieren. In diesem Fall erstattet IBM dem Kunden den Buchwert der betroffenen Maschine (sofern die jeweils zur Anwendung kommenden Buchführungsgrundsätze eingehalten wurden) sowie eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 12 (Haftung).
    Diese Verpflichtungen von IBM gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten Dritter sind abschließend.
  3. Ansprüche gegen IBM sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass
    1. vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in Maschinen eingebaut werden oder IBM Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;
    2. Maschinen vom Kunden verändert werden;
    3. die Maschinen gemeinsam mit anderen von IBM nicht als System gelieferten Maschinen oder mit sonstigen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht von IBM geliefert wurden oder Maschinen an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden.
      Unternehmen ist jede rechtliche Einheit (z.B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht. Unter den Begriff "Unternehmen" fällt nur derjenige Unternehmensteil, der sich in Deutschland befindet, soweit an anderer Stelle dieser Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist;
    4. die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch Nicht-IBM Maschinen erfolgt.
12. Haftung
  1. IBM haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Betrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder, wenn der Wert der schadenverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadenverursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.
  4. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Kunden den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Absätze 1 und 2 dieser Ziffer (Haftung).
13. Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien
      Der Kunde und IBM stimmen darin überein, dass
  1. keine der Parteien das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen des anderen oder eines seiner Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen zu benutzen;
  2. der Austausch vertraulicher Informationen einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedarf;
  3. keine der Parteien daran gehindert ist ähnliche Verträge mit anderen abzuschließen;
  4. jede Partei der anderen nur die Lizenzen und Rechte einräumt, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden. Darüber hinaus werden keine Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von Patenten) eingeräumt;
  5. jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertrags- bedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird;
  6. Ansprüche aus diesem Vertrag – soweit nicht in Ziffer 9 (Gewährleistung) dieser Geschäftsbedingungen abweichend geregelt – einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit nicht eine längere Frist zwingend gesetzlich vorgesehen ist;
  7. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;
  8. die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungs- ansprüchen von IBM, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils von IBM, die alle IBM Kunden gleichermaßen betrifft, wird nicht als Abtretung im vorbenannten Sinne betrachtet. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten;
  9. der Kunde die Verantwortung für die durch den Einsatz der Maschine angestrebten und damit erzielten Ergebnisse trägt;
  10. der Kunde verpflichtet ist, IBM ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und ihr ein Recht zur Nutzung daran einzuräumen, damit IBM ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;
  11. es in der Verantwortung des Kunden liegt, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze einzuhalten;
  12. der Kunde die Mitwirkungspflichten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann IBM - unbeschadet weitergehend gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Preise/Gebühren verlangen.
14. Beendigung des Vertrags
  • Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.
15. Geltungsbereich, anwendbares Recht, Sonstiges
  1. Lieferungen und Leistungen von IBM unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen von IBM. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Sämtliche Rechte des Kunden können – soweit nicht abweichend vereinbart – nur in Deutschland wahrgenommen werden.
  3. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.
  4. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig vereinbart, ist IBM nicht verpflichtet, Leistungen für Maschinen zu erbringen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden.
  5. Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  6. Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.
oben

 Ergänzende Bedingungen für den Kauf gebrauchter IBM Maschinen

Stand: Oktober 2004

Diese Ergänzenden Bedingungen regeln den Kauf gebrauchter IBM Maschinen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von IBM Maschinen, (AGB-Kauf) werden wie folgt ersetzt:
Die Ziffer 3.2 (Kaufpreis/-änderungen) wird wie folgt ersetzt: Der Kaufpreis ist für jede Maschine im Bestellschein aufgeführt. Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Die Ziffer 9 (Gewährleistung) wird wie folgt ersetzt: Die im Bestellschein aufgeführten Maschinen sind gebraucht. Sie befinden sich in betriebsbereitem Zustand. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Auf Wunsch des Kunden schließt IBM für die Maschinen einen Wartungsvertrag mit dem Kunden ab, wenn die Laufzeit des Wartungsvertrages unmittelbar im Anschluß an die Aufstellung der Maschine beginnt.


oben  

 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von IBM Wartungskomponenten

Stand: Juli 2006

1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags
  1. 1. IBM Deutschland GmbH (IBM) verkauft Wartungskomponenten, wie Ersatzteile, Werkzeuge und Prüfgeräte zur Wartung von IBM Produkten, soweit sie von IBM verwendet werden. Darüber hinaus werden Wartungskomponenten verkauft für
    1. die Aufarbeitung und/oder Reparatur beschädigter IBM Maschinen;
    2. die Installation, den Ausbau bzw. den Wiedereinbau von IBM Zusatzeinrichtungen und Modelländerungen, wenn dafür zusätzlich Wartungskomponenten benötigt werden;
    3. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von geänderten IBM Maschinen;
    4. bestimmte Verbindungen (z.B. Stecker) zum Anschluss von Einrichtungen anderer Hersteller an einen von IBM definierten Mehrfachanschluss einer IBM Maschine.
  2. Die Lagerhaltung ist auf einen den oben genannten Erfordernissen entsprechenden Bedarf ausgerichtet.
  3. Der Kunde teilt IBM auf Verlangen bei der Bestellung die Typen- und Seriennummer der Maschine mit, für welche die Wartungskomponenten benötigt werden.
  4. Wartungskomponenten unterliegen technischen Änderungen, die deren Verfügbarkeit und Verwendbarkeit einschränken können. Nach Auslaufen von Miet- und Wartungsverträgen für bestimmte Maschinentypen werden hierfür Wartungskomponenten nur noch soweit verfügbar geliefert.
  5. Gelieferte Wartungskomponenten sind fabrikneu hergestellt, sie können neben neuen auch wieder verwendete Wartungsteile beinhalten.
2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
  1. Die Preise für Wartungskomponenten werden zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 30 Tage bzw. bei vierteljährlicher Berechnung 60 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann IBM Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
  2. 2. Kaufpreiserhöhungen werden dem Kunden mitgeteilt und mit Zugang der Mitteilung wirksam. Der Kunde kann dann innerhalb eines Monats hinsichtlich der betroffenen Wartungskomponenten vom Vertrag zurücktreten.
  3. 3. Kaufpreiserhöhungen werden nicht wirksam, wenn das Versanddatum der Wartungskomponenten vereinbarungsgemäß im Zeitraum von vier Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags liegt.
3. Lieferung, Gefahrübergang
  1. Die Wartungskomponenten werden frei Lieferadresse geliefert, jedoch ist die Zustellgebühr vom Kunden zu tragen. Die Versandart wird von IBM festgelegt. Wünscht der Kunde eine andere Versandart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
  2. Liegt der Gesamtwert einer Bestellung unterhalb von EUR 150,00 wird zusätzlich eine Versandkostenpauschale berechnet.
4. Eigentumsvorbehalt
  • Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Wartungskomponenten Eigentum von IBM. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Eigentum von IBM befindliche Wartungskomponenten zu verpfänden oder zu übereignen.
5. Gemeinsame Verpflichtungen
      Der Kunde und IBM stimmen darin überein, dass
  1. der Schriftverkehr sowie die Auftragserteilung und -bestätigung auf elektronischem Wege erfolgen können, wenn die Identität des Absenders und die Authentizität des Dokumentes durch einen Identifizierungscode (Benutzer-ID) nachgewiesen werden;
  2. die Nutzung von Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstigen Kennzeichen des anderen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf;
  3. sie bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternehmen, dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen werden;
  4. der Austausch vertraulicher Informationen einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedarf.
6. Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Anlieferung.
  2. Treten während der Gewährleistungsfrist Material- oder Herstellungsfehler auf, die vom Kunden reklamiert werden, hat der Kunde die schadhaften Wartungskomponenten unfrei, aber auf seine Gefahr zusammen mit der Rechnung oder dem Lieferschein an die von IBM angegebene Adresse einzuschicken.
  3. Gelingt es IBM auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung herabgesetzt ist – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Fehlern ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen findet Ziffer 8 (Haftung ) Anwendung. Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
7. Haftung
  1. IBM haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Betrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder, wenn der Wert der schadenverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadenverursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.
  4. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Kunden den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Absätze 1 und 2 dieser Ziffer.
8. Schutzrechte Dritter Für den Geltungsbereich dieser Ziffer umfasst der Begriff Produkt auch Materialien, Maschinencode und LIC.
IBM wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Wartungskomponenten hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von IBM gebilligt wurde, sofern der Kunde (1) IBM von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und (2) IBM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde wird IBM hierbei unterstützen.
Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann IBM auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Wartungskomponenten ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch IBM das Produkt an diese zu retournieren. In diesem Fall erstattet IBM dem Kunden
  1. den Buchwert der betroffenen Wartungskomponenten, sofern die jeweils zur Anwendung kommenden Buchführungs- grundsätze eingehalten wurden;
  2. 2. eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 8 (Haftung) dieser Vereinbarung. Diese Verpflichtungen von IBM gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten Dritter sind abschließend.
9. Datenverarbeitung für fremde Zwecke (im Auftrag des Kunden)
  • Soweit IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter vorübergehend (z. B. bei der Durchführung von Gewährleistungssarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.
    Soweit ein solcher Zugriff nicht verhindert werden kann sowie in allen sonstigen Fällen, in denen IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet (z. B. bei Entsorgung der Speichermedien) finden die „Ergänzenden Bedingungen IBM Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß § 11 BDSG“ Anwendung. –
10. IBM Business Partner
  • IBM hat mit bestimmten Partnern (IBM Business Partner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein IBM Business Partner Produkte und Leistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese Bedingungen. IBM ist weder für die Geschäftstätigkeiten des IBM Business Partner verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden gegenüber macht, oder für Produkte und Leistungen, die der IBM Business Partner unter eigenen Verträgen anbietet.
11. Allgemeines
  1. Lieferungen und Leistungen von IBM unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen von IBM. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl der Leistung und die mit ihr erzielten Ergebnisse.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen unter diesem Vertrag oder Teile davon seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen oder Leistungen oder Teile davon Dritten zugänglich zu machen.
  4. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von IBM, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei , soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils von IBM, die alle IBM Kunden gleichermaßen betrifft, wird nicht als Abtretung im vorbenannten Sinne betrachtet. Unternehmen ist jede rechtliche Einheit (z.B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht. Unter den Begriff "Unternehmen" fällt nur derjenige Unternehmensteil, der sich in Deutschland befindet, soweit nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten.
  6. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze einzuhalten.
  7. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
  8. Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger fort.
  9. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  10. Sollte eine Bedingung oder ein Vertragsteil unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.
oben

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBM für die Nutzung von Programmpaketen
 (AGB Programmpakete)

Stand: Juli 2006

  1. Gegenstand des Vertrags
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM Deutschland GmbH (IBM) regeln die Nutzung der im Bestellschein aufgeführten Programmpakete (nachfolgend "Programme" genannt).
    2. Sofern die dem Programmpaket beigefügten "Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete" ("International Program License Agreement", IPLA) und die Lizenzinformation ("License Information") zusätzliche Bedingungen enthalten, ergänzen diese die AGB Programmpakete. Die Lizenzinformation ist ein Dokument, das programmspezifische Informationen enthält. Die Lizenzinformation eines Programms kann unter http://www.ibm.com/software/sla/ abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie in einer Datei im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt.
    3. Unter "Programm" sind im Sinne dieser AGB das Originalprogramm und alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten, audiovisuellen Inhalten (z.B. Grafiken, Text, Aufzeichnungen oder Bilder), zugehörigem Lizenzmaterial und Lizenznutzungsdokumente oder -schlüssel sowie Dokumentationen.
    4. Der "Berechtigungsnachweis" belegt die Berechtigung zur Nutzung eines Programms in einer definierten Programmstufe. Diese Stufe kann z.B. anhand der Anzahl der Prozessoren oder Benutzer ermittelt werden. Der Berechtigungsnachweis gibt darüber hinaus Aufschluss über den Anspruch des Kunden auf Gewährleistung, auf Preise für zukünftige Upgrades (sofern vorhanden) sowie auf mögliche Sonder- und Werbeaktionen. Wenn Ihnen von IBM kein Berechtigungsnachweis zur Verfügung gestellt wird, akzeptiert IBM ggf. den Originalverkaufsbeleg oder einen gleichwertigen Verkaufsbeleg ihrer Verkaufsstelle (entweder IBM oder ein IBM Reseller) für das Programm, vorausgesetzt, auf diesem ist der Name des Programms und die erworbene Nutzungsstufe dokumentiert.
    2. Lizenz
    1. Nutzung des Programms
      Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch nicht verkauft.
      Der Kunde erhält von IBM ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programms (Lizenz), wenn es rechtmäßig erworben wurde.
      Der Kunde ist berechtigt, 1) das Programm in dem im Berechtigungsnachweis definierten Umfang zu nutzen und 2) Kopien des Programms, einschließlich einer Sicherungskopie zur Unterstützung dieser Nutzung zu erstellen und zu installieren. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten für jede Kopie. Der Kunde verpflichtet sich, auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms den Copyrightvermerk und alle anderen Eigentumshinweise anzubringen.
      Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade darf nach der Installation des Upgrades die Vorversion nicht mehr verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
      Der Kunde verpflichtet sich, dass jeder Benutzer das Programm (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser AGB beachtet.
      Der Kunde ist nicht berechtigt, 1) das Programm abweichend von den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben/zu übertragen; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) das Programm in Unterlizenzen zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen.
    2. Übertragung von Rechten und Pflichten
      Der Kunde kann ein Programm und alle Lizenzrechte und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit den Bedingungen dieser AGB einverstanden erklären. Wird das Programm übertragen, muss der Kunde auch eine Kopie dieser AGB einschliesslich des zugehörigen Berechtigungsnachweises beifügen. Nach der Übertragung ist der Kunde nicht mehr berechtigt, das Programm weiterhin zu nutzen.
    3. Geld-zurück-Garantie
      Falls der Kunde aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden ist und wenn der Kunde der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist, kann der Kunde es zusammen mit dem zugehörigen Berechtigungsnachweis innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung gegen Erstattung des gezahlten Betrags an die Stelle zurückgeben, bei der der Kunde das Programm erworben hat. Wenn der Kunde das Programm heruntergeladen hat, erhält der Kunde von der Stelle, bei der er das Programm erworben hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
    3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Bei dem für eine Programmlizenz zu bezahlenden Betrag handelt es sich um eine Einmalgebühr.
    2. Einmalgebühren basieren auf der erworbenen Nutzungsstufe, die im Berechtigungsnachweis dokumentiert ist. IBM gewährt keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung. Wenn der Kunde den Nutzungsumfang erweitern will, wird der Kunde IBM (oder den IBM Business Partner, von dem das Programm bezogen wurde) benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.
    3. Die Gebühren für das Programm sind im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben und werden zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 30 Tage bzw. bei vierteljährlicher Berechnung 60 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann IBM Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
    4. Das Recht zur Nutzung des Programms steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der zwischen den Parteien vereinbarten Einmalgebühr. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Einmalgebühr in Verzug, kann IBM, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, dem Kunden die Nutzung des Programms nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bis zur vollständigen Zahlung untersagen, wenn IBM dies dem Kunden zuvor angekündigt hat.
    4. Gewährleistung und Programmservice
    1. Die Gewährleistungsdauer beträgt ab dem Datum der Lieferung zwölf Monate.
    2. IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung seinen Spezifikationen entspricht. Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des Programms.
    3. IBM gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Kunde selbst verantwortlich.
    4. IBM stellt dem Kunden kostenlosen Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen, Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu enthält der IBM Software Support Guide unter http://www.ibm.com/software/support. IBM stellt diese Informationen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Kauf des Programms durch den ursprünglichen Lizenznehmer (Gewährleistungszeitraum) bereit.
    5. Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem nicht mit Hilfe der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen behoben werden kann, ist der Kunde berechtigt, das Programm und den zugehörigen Berechtigungsnachweis bei der Stelle (IBM oder ein IBM Reseller) zurückzugeben, bei der das Programm erworben wurde. Der Kunde erhält die bezahlten Gebühren dann zurück. Wenn er das Programm heruntergeladen hat, erhält der Kunde von der Stelle, bei der er das Programm erworben hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags. Im Übrigen findet Ziffer 6 (Haftung) Anwendung. Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
    6. Sofern durch die geltenden gesetzlichen Regelungen nicht anders vorgesehen, sind unsere Verpflichtungen auf die genannten Bestimmungen begrenzt.
    5. Haftung
    1. IBM haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrages übernommenen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
    2. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zur Höhe der Gebühren für das Programm, das Grundlage des Rechtsanspruchs ist. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
      Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Programmlieferanten. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
    3. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.
    4. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Kunden den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Absätze 1 und 2 dieser Ziffer.
    6. Datenverarbeitung für fremde Zwecke (im Auftrag des Kunden)
    • Soweit IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter vorübergehend (z. B. bei der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie z.B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips, etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.
      Soweit ein solcher Zugriff nicht verhindert werden kann sowie in allen sonstigen Fällen, in denen IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, finden die „Ergänzenden Bedingungen IBM Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß § 11 BDSG“ Anwendung. – .
    7. IBM Business Partner
    • IBM hat mit bestimmten Partnern (IBM Business Partner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein IBM Business Partner Produkte und Leistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese Bedingungen. IBM ist weder für die Geschäftstätigkeiten des IBM Business Partner verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden gegenüber macht, oder für Produkte und Leistungen, die der IBM Business Partner unter eigenen Verträgen anbietet.
8. Allgemeines
  1. Lieferungen und Leistungen von IBM unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen von IBM. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl der Leistung und die mit ihr erzielten Ergebnisse.
  4. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze einzuhalten.
  5. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
  6. Für alle Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Abschnitt 5 (Gewährleistung und Programmservice) dieser Vereinbarung aufgeführten Fälle.
  7. Die Nutzung von Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstigen Kennzeichen des anderen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers.
  8. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Kunden, die nicht im zuvor aufgeführten Abschnitt zur Haftungsbegrenzung spezifiziert sind, und für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  9. Sollte eine Bedingung oder ein Vertragsteil unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.
oben

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBM für Lizenzprogramme (AGB Lizenz)

Stand: Juli 2006

1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM Deutschland GmbH (nachfolgend "IBM" genannt) regeln die Überlassung und Nutzung von Lizenzprogrammen. Lizenzprogramme sind alle IBM Programme, die gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lizenziert werden. Der Begriff "Lizenzprogramm" umfasst das Originalprogramm sowie vollständige oder teilweise Kopien hiervon und kann aus maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, seinen Komponenten, audiovisuellen Inhalten (z.B. Abbildungen, Texte, Tonaufzeichnungen oder Bilder) und zugehörigem Lizenzmaterial bestehen.
  2. Weitere Bedingungen für Lizenzprogramme können sich aus Dokumenten ergeben, die von IBM bereitgestellt und als Anlagen und Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrags werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.
  3. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen von Anlagen Vorrang vor den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen eines Auftragsdokuments haben Vorrang vor den Bestimmungen von Anlagen sowie den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
  4. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen von Anlagen Vorrang vor den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen eines Auftragsdokuments haben Vorrang vor den Bestimmungen von Anlagen sowie den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Der für ein Lizenzprogramm zu bezahlende Preis richtet sich nach einer oder mehreren der folgenden Gebührenarten: Einmalbeträge oder wiederkehrende Gebühren (z.B. monatlich oder jährlich). Es können zusätzliche Gebühren berechnet werden (z.B. Expresszuschlag). IBM wird den Kunden im Einzelfall über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren.
  2. Wiederkehrende Gebühren für Lizenzprogramme werden ab dem Installationsdatum berechnet. Das Installationsdatum für ein Lizenzprogramm ist:
    1. bei einer Hauptlizenz: entweder der Tag nach Ablauf der Testperiode oder der zweite Geschäftstag nach Ablauf der üblichen Versandzeit, je nachdem welches Ereignis später eintritt;
    2. bei einer Kopie: der Tag, der im Vertrag als Datum der Kopierberechtigung angegeben ist;
    3. bei einer gebührenpflichtigen Komponente: der Tag, an dem der Kunde eine autorisierte Kopie der gebührenpflichtigen Komponente zur Nutzung verteilt. Monatlich wiederkehrende Gebühren für Lizenzprogramme werden dem Kunden vierteljährlich zu Beginn eines jeweiligen Kalendervierteljahres in Rechnung gestellt; jährlich wiederkehrende Gebühren werden zu Beginn eines Kalenderjahres berechnet (Berechnungsperiode). Anteilige Berechnungsperioden werden auf Basis eines 30-Tage-Monats anteilig in Rechnung gestellt.
  3. Einmalbeträge und wiederkehrende Gebühren können auf der Basis von Messungen der tatsächlichen oder festgelegter Nutzung erfolgen (z.B. Anzahl von Benutzern oder Größe eines Prozessors bei der Nutzung eines Lizenzprogramms). Der Kunde ist verpflichtet, IBM auf Verlangen nach von ihr festgelegter Art und Weise aktuelle Nutzungsdaten mitzuteilen. Nimmt der Kunde Änderungen an seiner Umgebung vor, die Auswirkungen auf die Nutzungsgebühren haben (z.B. Änderung der Prozessorgröße oder Konfigurationsänderungen), ist der Kunde verpflichtet, dies IBM umgehend mitzuteilen und damit verbundene Gebühren an IBM zu bezahlen. Wiederkehrende Gebühren werden dann von IBM entsprechend angepasst. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden auf bereits fällige oder bezahlte Gebühren keine Gutschriften gewährt oder Rückzahlungen geleistet. Soweit IBM die Bemessungsgrundlage ändert, erfolgt dies nach den Bedingungen, die für Preisänderungen gelten.
  4. Eine Senkung von allgemein gültigen Preisen/Gebühren wird IBM an den Kunden weitergeben. Die Preis- bzw. Gebührensenkung wird für Beträge wirksam, die bei oder nach deren Inkrafttreten fällig werden.
  5. IBM kann wiederkehrende Gebühren für Lizenzprogramme durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungsstellung, zum Beginn eines Berechnungszeitraums oder zum in der Mitteilung genannten Datum wirksam.
    Einmalbeträge können ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Eine solche Erhöhung von Einmalbeträgen hat jedoch keine Auswirkungen auf bestehende Einzelverträge, soweit die Bestellung des Kunden vor Ankündigung der Preiserhöhung bei IBM eingegangen ist und innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bestellung (1) IBM dem Kunden das Lizenzprogramm zur Verfügung stellt, (2) der Kunde eine autorisierte Kopie eines Lizenzprogramms anfertigt bzw. eine gebührenpflichtige Komponente eines Lizenzprogramms einer anderen Maschine zuordnet oder (3) eine Änderung der festgelegten Nutzung für ein Lizenzprogramm wirksam wird (Erhöhung der Benutzeranzahl, Änderung der Prozessorgruppe usw.).
  6. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 30 Tage bzw. bei vierteljährlicher Berechnung 60 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann IBM Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Vertragsänderungen
  1. Um Flexibilität innerhalb der Geschäftsbeziehung zu bewahren, kann IBM die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen sowie leistungs- bezogene Bedingungen eines Vertrags durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten ändern. Rückwirkende Änderungen der Bestimmungen sind jedoch ausgeschlossen. Die Änderungen werden zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam und gelten für Neuaufträge, Vertragsverlängerungen und Verträge, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden. Eine Änderung von Bestimmungen, die die Kündigung eines Lizenzprogramms zum Gegenstand haben, findet nur auf neue Lizenzverträge Anwendung. Bei bestehenden Verträgen, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden und die eine vorbestimmte, verlängerbare Vertragslaufzeit aufweisen, kann der Kunde verlangen, dass die mitgeteilten Änderungen erst zum Beginn der Verlängerunsperiode wirksam werden, soweit die Änderungen die gegenwärtig geltenden Bestimmungen berühren und für den Kunden nachteilig sind.
  2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die nachfolgend benannten Handlungen (oder die Unterlassung von Handlungen) als seine Zustimmung zu einer mitgeteilten Änderung im vorbenannten Umfang zu verstehen sind, die Änderungen mithin für künftige Leistungen von IBM Anwendung finden:
    1. Der Kunde gibt eine Neubestellung eines Lizenzprogramms nach dem in der schriftlichen Mitteilung genannten Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung ab.
    2. Der Kunde widerspricht einer im Rahmen einer Vertragsverlängerung wirksam werdenden Änderung nicht innerhalb von 90 Tagen nach deren schriftlicher Mitteilung.
    3. Der Kunde, bei Verträgen, unter denen fortlaufende oder wiederkehrende Leistungen erbracht werden, innerhalb von 90 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Änderungen weder eine Verschiebung der Änderungen auf den Beginn der nächsten Vertragsperiode verlangt, noch den Vertrag gemäß den bestehenden Bedingungen des laufenden Vertrags kündigt.

    In der Mitteilung über die geplante Änderung wird IBM den Kunden auf die vorstehenden Konsequenzen hinweisen.
  3. Preisänderungen für Lizenzprogramme sind Gegenstand der Bestimmungen der Ziffer 2 (Preise und Zahlungsbedingungen).
  4. Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
4. IBM Business Partner
  • IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner") Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter Produkte und Services geschlossen. Soweit ein IBM Business Partner Produkte und Services von IBM vermittelt, gelten im Verhältnis zwischen Kunde und IBM ausschließlich die Bedingungen dieser Vereinbarung. IBM ist weder für die Geschäftstätigkeit des IBM Business Partners noch für irgendwelche Zusagen verantwortlich, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen, die der IBM Business Partner unter eigenen Verträgen anbietet.
5. Lizenz
  1. Mit Annahme des Kundenauftrags durch IBM erhält der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Lizenzprogramms in Deutschland. Lizenzprogramme sind geistiges Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften oder eines Dritten. Sie sind urheberrechtlich geschützt und werden zur Nutzung überlassen (lizenziert, nicht verkauft). Für bestimmte Lizenzprogramme können besondere Nutzungsbedingungen vorgesehen sein, die beispielsweise in einem Auftragsdokument aufgeführt sind.
  2. Der Kunde ist berechtigt,
    1. den maschinenlesbaren Teil des Lizenzprogramms auf der Bestimmten Maschine in seinem Unternehmen zu nutzen. Die "Bestimmte Maschine" ist entweder (1) die Maschine, auf der ein Lizenzprogramm zur Nutzung eingesetzt werden soll und die der Kunde IBM durch Typen-, Modell- und Seriennummer benennt, oder (2) jedwede Maschine, auf der der Kunde das Lizenzprogramm nutzt, soweit eine Identifizierung von IBM nicht verlangt wird. Ist die Bestimmte Maschine nicht funktionsfähig, kann das Lizenzprogramm vorübergehend auf einer Ersatzmaschine eingesetzt werden. Wenn die Bestimmte Maschine das Lizenzprogramm weder umwandeln (assemble) noch übertragen (compile) kann, kann der Kunde dies durch eine andere Maschine ausführen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, IBM einen Wechsel der Bestimmten Maschine unter Angabe des Wirksamkeitsdatums anzuzeigen;
    2. das Lizenzprogramm im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen;
    3. zum Erreichen seiner autorisierten Nutzung Kopien des Lizenzprogramms zu erstellen und einzusetzen, soweit auf jeder Kopie oder Teilkopie die Copyrightvermerke des Rechtsinhabers aufgenommen werden;
    4. Teile des Lizenzprogramms, die der Kunde in Quellcodeform erhalten hat oder die mit einem entsprechenden Beschränkungsvermerk (z.B. "Restricted Materials of IBM") versehen sind, nur zu nutzen,
      1. um Probleme, die mit der Nutzung des Lizenzprogramms entstehen, zu beseitigen und
      2. das Lizenzprogramm so zu verändern, dass es mit anderen Produkten zusammenwirken kann.
  3. Ferner wird der Kunde für jedes Lizenzprogramm
    1. zusätzliche Bedingungen, die in den Spezifikationen oder einem Auftrags- dokument enthalten sind, einhalten,
    2. sicherstellen, dass jeder (direkt oder entfernt auf das Lizenzprogramm zugreifende) Benutzer das Lizenzprogramm nur im Rahmen der autorisierten Nutzung und nur entsprechend den die Lizenzprogramme betreffenden Bedingungen von IBM nutzen wird und
    3. Aufzeichnungen über sämtliche Programmkopien führen und diese IBM auf Anforderung zur Verfügung stellen.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt,
    1. das Lizenzprogramm rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder anderweitig in eine andere Ausdrucksform zu bringen, es sei denn, dass dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist;
    2. das Lizenzprogramm zu vermieten/verleasen, zu übertragen oder diesbezüglich Unterlizenzen zu vergeben.
6. Programmkomponenten
  • Einige Lizenzprogramme haben Programmkomponenten, die zur Nutzung auf anderen als der zur Nutzung des Lizenzprogramms Bestimmten Maschine vorgesehen sind. Der Kunde ist nur dann berechtigt, Kopien von diesen Programmkomponenten und deren Dokumentation zu erstellen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Im Falle einer gebührenpflichtigen Komponente wird der Kunde IBM über den Zeitpunkt der Zuordnung an eine andere Maschine informieren.
7. Nebenlizenzen
Für einige Lizenzprogramme besteht die Möglichkeit, Kopien zu erstellen und als Nebenlizenzen einzusetzen. Da die Lizenzgebühr für eine Nebenlizenz niedriger ist als die der Hauptlizenz, gelten für Nebenlizenzen die nachfolgenden einschränkenden Bedingungen:
  1. der Kunde verfügt über eine Hauptlizenz für das gleiche Lizenzprogramm;
  2. der Kunde erhält die Fehlerdokumentation und den Programmservice (soweit ein solcher für das Lizenzprogramm vorgesehen ist) nur an dem Ort, an dem die Hauptlizenz genutzt wird und
  3. der Kunde wird die von IBM für die Hauptlizenz bereitgestellten Releases, Fehlerkorrekturen und -umgehungen an die für die Nebenlizenz Bestimmte Maschine weiterleiten und dort einsetzen.
8. Testperiode für Lizenzprogramme
  • IBM bietet für bestimmte Lizenzprogramme eine Testperiode an, damit der Kunde prüfen kann, ob das jeweilige Lizenzprogramm seinen Anforderungen genügt. Die Testperiode beginnt (1) am zweiten Geschäftstag nach Ablauf der üblichen Versandzeit oder (2) an einem im Auftragsdokument genannten Datum. Die jeweilige Dauer der Testperiode wird dem Kunden mitgeteilt.
    Für Nebenlizenzen werden keine Testperioden eingeräumt.
9. Gewährleistung
  1. IBM gewährleistet, dass jedes Lizenzprogramm – soweit im Rahmen der Spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt – den von IBM für das jeweilige Produkt herausgegebenen Spezifikationen entspricht. Für ein Lizenzprogramm sind dies die sog. "Licensed Program Specifications".
    Spezifizierte Einsatzbedingungen sind die Maschinen- und Programmumgebungen, die für den Betrieb eines Lizenzprogramms vorgesehen und in den "Licensed Program Specifications" beschrieben sind.
  2. Bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln wird der Kunde gemäß den vertraglichen Bestimmungen mitwirken. IBM wird sich bemühen, während der Verfügbarkeit des Programmservice für Lizenzprogramme von IBM (vgl. Ziffer 10) Abweichungen von den Spezifikationen zu beseitigen oder zu umgehen. Programmservice steht für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab Ankündigung eines Lizenzprogramms zur Verfügung.
    Gelingt es IBM nicht auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde das Lizenzprogramm vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder das Lizenzprogramm kündigen. Bei unerheblichen Fehlern ist jedoch eine Kündigung ausgeschlossen. Im Übrigen findet Ziffer 12 (Haftung) Anwendung. Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  3. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Unfall, unzulängliche Umgebungsbedingungen, Verwendung in anderer als den Spezifizierten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden, Produkte Dritter, welche nicht von IBM geliefert wurden oder sonstige äußere Einflüsse entstehen.
  4. Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Kunden wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Im Falle eines Lizenzprogramms garantiert IBM daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung des Programms.
    Soweit bestimmte Lizenzprogramme mit dem Hinweis "not warranted" versehen sind, bedeutet dies, dass IBM keine eigene Herstellergarantie für das jeweilige Programm zur Verfügung stellt oder die Gewährleistungsverpflichtungen von IBM durch Dritte, einschließlich dem Hersteller des Programms, erfüllt werden können.
  5. Garantien der Hersteller oder Lieferanten eines Lizenzprogramms werden ohne eigene Verpflichtung von IBM an den Kunden weitergegeben.
10. Programmservice
  1. Für bestimmte Lizenzprogramme bietet IBM Programmservice. Im Rahmen des Programmservice erhält der Kunde von IBM Informationen über funktionale Einschränkungen, zur Fehlerbeseitigung oder Fehlerumgehung. Vorraussetzung hierfür ist, dass der vom Kunden gemeldete Fehler – unter den Spezifizierten Einsatzbedingungen – reproduziert werden kann. Programmservice wird nur für den ungeänderten Teil eines aktuellen Release eines Lizenzprogramms geleistet.
  2. Der Programmservice wird von IBM entweder (1) mit unbestimmter Laufzeit (mit einer mindestens sechsmonatigen Abkündigungsfrist seitens IBM), (2) bis zu einem von IBM festgelegten Termin oder (3) für eine von IBM festgelegte Zeitperiode geleistet.
11. Schutzrechte Dritter
  1. IBM wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Lizenzprogramme hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von IBM gebilligt wurde, sofern der Kunde (1) IBM von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und (2) IBM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde wird IBM hierbei unterstützen.
  2. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann IBM auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Lizenzprogramme ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch IBM das Lizenzprogramm an diese zu retournieren. In diesem Fall erstattet IBM dem Kunden zwölf Monatsgebühren oder den vom Kunden bezahlten Betrag, je nachdem welcher Betrag niedriger ist sowie eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 12 (Haftung). Diese Verpflichtungen von IBM gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten Dritter sind abschließend.
  3. Ansprüche gegen IBM sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass
    1. vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in Lizenzprogramme eingebaut werden oder IBM Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;
    2. Lizenzprogramme vom Kunden verändert oder unter anderen als den Spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden;
    3. die Lizenzprogramme gemeinsam mit anderen von IBM nicht als System gelieferten Produkten oder mit sonstigen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht von IBM geliefert wurden oder Lizenzprogramme an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden. Unternehmen ist jede rechtliche Einheit (z.B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht. Unter den Begriff "Unternehmen" fällt nur derjenige Unternehmensteil, der sich in Deutschland befindet, soweit an anderer Stelle dieses Vertrags nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    4. Die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch Nicht-IBM Produkte oder durch ein Sonstiges IBM Programm erfolgt. Ein Sonstiges IBM Programmist ein IBM Programm, das unter einer separaten Lizenzvereinbarung, z.B. den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete von IBM (IPLA), lizenziert ist.
12. Haftung
  1. IBM haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Betrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder, wenn der Wert der schadenverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadenverursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.
  4. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Kunden den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Absätze 1 und 2 dieser Ziffer (Haftung).
13. Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien
Der Kunde und IBM stimmen darin überein, dass
  1. keine der Parteien das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen des anderen oder eines seiner Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen zu benutzen;
  2. der Austausch vertraulicher Informationen einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedarf;
  3. keine der Parteien daran gehindert ist ähnliche Verträge mit anderen abzuschließen;
  4. jede Partei der anderen nur die Lizenzen und Rechte einräumt, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden. Darüber hinaus werden keine Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von Patenten) eingeräumt;
  5. jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird;
  6. Ansprüche aus diesem Vertrag – soweit nicht in Ziffer 9 (Gewährleistung) dieser Geschäftsbedingungen abweichend geregelt – einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit nicht eine längere Frist zwingend gesetzlich vorgesehen ist;
  7. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;
  8. die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von IBM, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils von IBM, die alle IBM Kunden gleichermaßen betrifft, wird nicht als Abtretung im vorbenannten Sinne betrachtet. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten;
  9. der Kunde die Verantwortung für die durch den Einsatz der Lizenzprogramme angestrebten und damit erzielten Ergebnisse trägt;
  10. der Kunde verpflichtet ist, IBM ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und ihr ein Recht zur Nutzung daran einzuräumen, damit IBM ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;
  11. es in der Verantwortung des Kunden liegt, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze einzuhalten.
14. Datenverarbeitung für fremde Zwecke (im Auftrag des Kunden)
  • Soweit IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter vorübergehend (z.B. bei der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie z.B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips, etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird. Soweit ein solcher Zugriff nicht verhindert werden kann sowie in allen sonstigen Fällen, in denen IBM oder ein von IBM beauftragter Dritter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, finden die „Ergänzenden Bedingungen IBM Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß § 11 BDSG“ Anwendung. – .
15. Beendigung des Vertrags, Kündigung
  1. Bestimmte Nachfolgeprogramme können von IBM gegen eine Upgrade-Gebühr lizenziert werden. Erwirbt der Kunde das Recht zur Nutzung eines solchen Nachfolgeprogramms, verpflichtet er sich – soweit nicht anders vereinbart – mit Fälligkeit der Upgrade-Gebühr das ersetzte Lizenzprogramm nicht mehr zu nutzen.
  2. Der Kunde kann die Lizenz für ein Lizenzprogramm während der Testperiode fristlos und danach mit einer Benachrichtigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.
  3. Im Übrigen können der Kunde und IBM einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. IBM ist insbesondere zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde die vereinbarten Lizenzbedingungen nicht einhält. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen. Mit der Kündigung durch IBM endet auch die Nutzungsberechtigung des Kunden für das Lizenzprogramm.
  4. Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.
16. Geltungsbereich, anwendbares Recht, Sonstiges
  1. Lieferungen und Leistungen von IBM unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen von IBM. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Sämtliche Rechte des Kunden können – soweit nicht abweichend vereinbart – nur in Deutschland wahrgenommen werden. Die Nutzung von Lizenzen kann in dem Umfang erfolgen, wie dies im jeweiligen Vertrag geregelt ist.
  3. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.
  4. Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.
oben

 Ergänzende Bedingungen IBM Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß
 § 11 BDSG

Stand: Juli 2006

1. Allgemeines
  • 1.1 Die IBM und der Kunde sind bzgl. der Kundendaten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich.

  • 1.2 Die IBM wird Kundendaten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Kunde ist insoweit für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an die IBM sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, allein verantwortlich; dasselbe gilt für sonstige Vorschriften, die beim Umgang mit den Kundendaten zu beachten sind. Die Regelungen dieser Vereinbarung hindern die Vertragsparteien nicht daran, die von ihnen für notwendig erachteten weiteren Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze zu ergreifen.
2. Sicherheitsmaßnahmen
  • 2.1 Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen für den Schutz seiner Daten gemäß den geltenden Gesetzen vorhanden sind. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Zugriff durch die IBM oder deren Unterauftragnehmer auf Kundendaten möglichst verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.

  • 2.2 Die bei der Auswahl der IBM von ihr dargelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG (Datenschutz- und Datensicherheitskonzept) werden Teil dieser Ergänzenden Bedingungen. Die IBM ist verpflichtet, diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck umzusetzen. Sollten darüber hinaus besondere Maßnahmen erforderlich sein, ist dies zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
  • 2.3 Datengeheimnis
    Die mit der Verarbeitung der Kundendaten befassten Mitarbeiter der IBM werden gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis sowie gegebenenfalls gemäß § 88 TKG auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet. Beide Verpflichtungen gelten auch über das Vertragsende hinaus.
  • 2.4 Der Kunde kann sich bei Bedarf während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebsablaufes und nach Anmeldung in den Betriebsstätten der IBM oder auf andere Weise von der Angemessenheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzgesetze überzeugen.
  • 2.5 Mängel
    Der Kunde und die IBM werden sich gegenseitig unverzüglich über festgestellte oder vermutete Abweichungen von den Bestimmungen des BDSG sowie über Störungen und einen Verlust von Datenträgern informieren und bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

    Der Kunde hat die IBM unverzüglich zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
3. Informationen über den Datenschutz

Ist der Kunde aufgrund geltender Datenschutz-gesetze dazu verpflichtet, einer Einzelperson Informationen im Hinblick auf die Kundendaten zur Verfügung zu stellen, wird die IBM den Kunden in angemessenem Umfang dabei unter-stützen, diese Informationen bereitzustellen, vorausgesetzt:

  • - der Kunde hat die IBM hierzu schriftlich aufgefordert,
  • - die Unterstützung bewegt sich in einem angemessenen Rahmen und
  • - der Kunde erstattet der IBM sämtliche angemessenen Kosten für diese Unter- stützung.
4. Datenlöschung im Auftrag
  • 4.1 Der Kunde wird vor der endgültigen Übergabe von Speichermedien oder Teilen davon (wie z.B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips, Maschinen etc.) an die IBM oder deren Unterauftragnehmer (z.B. zur Weiterverwendung, Zerstörung oder Entsorgung) alle Daten (einschließlich personenbezogener Daten) löschen, die sich in/auf den Speichermedien befinden. Sollte dies dem Kunden aus technischen oder anderen Gründen im Einzelfall nicht möglich sein, wird er die IBM schriftlich informieren. Die IBM ist dann berechtigt, selbst oder durch Unterauftragnehmer Daten, die sich in bzw. auf den Speichermedien befinden, im Auftrag des Kunden weisungsgemäß zu löschen, bevor die Speichermedien wieder in Gebrauch genommen, zerstört oder entsorgt werden. Die Aufwände für eine solche Löschung sind zu vergüten, außer diese Aufwände sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

  • 4.2 Übergibt der Kunde Speichermedien mit Daten, die IBM zur Erbringung der mit dem Kunden vereinbarten Leistungen benötigt (z.B: Betrieb von Kunden-Maschinen), sind nur solche Daten gemäß Ziffer 4.1 zu löschen, die für die Leistungserbringung nicht benötigt werden. Alle sonstigen Daten werden von der IBM nur auf ausdrückliche/gesonderte Weisung des Kunden gelöscht.
5. Grenzüberschreitende Datenübertragung, Einschaltung von Unterauftragnehmern
  • 5.1 Der Kunde ist im Rahmen seiner Weisungspflicht dafür verantwortlich, dass die grenzüber-schreitende Verarbeitung von Kundendaten den geltenden Datenschutzgesetzen entspricht.
  • 5.2 Unterauftragnehmer
    Der Kunde ist damit einverstanden, dass die IBM zur Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Leistungen verbundene Unternehmen oder Vertragspartner der IBM im In- und Ausland zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. Leistungen an diese Unternehmen unterbeauftrag, wobei diese Unternehmen ihrerseits zur Unterbeauftragung berechtigt sind. Der Kunde bestätigt, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die eine derartige, auch grenzüberschreitende, Verarbeitung und Nutzung durch die IBM zulässig machen.
  • 5.3 Darüber hinaus wird die IBM keine Kundendaten in Drittländer übertragen, ohne dass der Kunde hierzu seine vorherige schriftliche Einwilligung oder Weisung gegeben hat.
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